Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG)
Ab 1.1.2010 wurde mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) die Bilanzierungspflicht für gewerbliche Betriebe geändert, sodass auch bei höheren Umsätzen noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zulässig ist. Bisher war die Rechtslage so, dass die Bilanzierungspflicht immer dann eingetreten ist, wenn entweder an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren der Umsatz von Euro 400.000,-- oder in einem Geschäftsjahr der Umsatz von Euro 600.000,-- überstiegen wurde.
Nunmehr wurden diese Beträge durch das oa. Gesetz auf Euro 700.000,-- bzw. Euro 1.000.000,-- geändert, was einen eventuellen Wegfall der Bilanzierungspflicht bedeuten könnte. Bedingt durch die neuen Grenzen wird es nunmehr etliche Unternehmen geben, die bisher auf Grund der alten Grenzen bilanzieren mussten, ab 2010 durch die Anhebung jedoch wieder aus der Bilanzierungspflicht fallen.
In solchen Fällen sollte man, bevor vorschnell auf eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umgestellt wird, bedenken, dass eine zeitnahe doppelte Buchführung und Bilanz doch weit mehr Aussagekraft über die Situation eines Betriebes haben als eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Zudem ist auch bei Bankgesprächen über eine Ausweitung eines Kreditrahmens etc. die Vorlage einer Bilanz weit hilfreicher, insbesondere im Hinblick auf den Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten. Überdies darf man nicht vergessen, dass eine Bilanzierung auch steuerliche Vorteile in nicht unerheblichem Ausmaß bringen kann (Bildung von Rückstellungen etc.)