Steuerspar-Tipps

 

Änderungen bei Sonderausgaben 2012


Bei der steuerlichen Absetzung von Sonderausgaben sind ab dem Jahr 2012 folgende Neuerungen zu beachten:


Der Kreis der begünstigten Spendenempfänger hat sich erweitert. Nunmehr sind auch Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen zugelassen. Weiters sind Spenden an begünstigte Tierheime, die freiwillige Feuerwehr und Landesfeuerwehrverbände möglich. Die maximale Abzugsfähigkeit ist mit 10% der Einkünfte des Vorjahres begrenzt.


Der als Sonderausgaben abzugsfähige Kirchenbeitrag beträgt nunmehr 400,-- Euro. (anstelle von bislang 200,-- Euro) Topfsonderausgben ( freiwillige Kranken- Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffungskosten, etc. ) können wie bisher in einer maximalen Höhe von 2.920,-- Euro abgesetzt werden. Eine Erhöhung der Topfsonderausgaben um weitere 2.920,-- Euro war bisher nur möglich wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag zustand.

 

Ab 2012 ist der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr Voraussetzung für die Erhöhung der Topfsonderausgaben. Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, und der (Ehe-) Partner Einkünfte von maximal 6.000,-- Euro verdient, ist eine Erhöhung der Topfsonderaufgaben möglich.

 

Ab 2012 Steuerabzug für Spende an Tierheime!


Im Rahmen der Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Steuererklärung ist es möglich, geleistete Spende an begünstigte Empfänger als Sonderausgabe steuerliche abzusetzen. Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger findet man auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at).


Zu den spendenbegünstigten Empfängern zählten bislang schon:


• Bildungs- oder Forschungseinrichtungen ( Universitäten und private Forschungsinstitute)
• Karitative Vereine mit mildtätigen Zwecken für Menschen ( „ClinicClowns“,
„Kinderkrebshilfe“, „Licht ins Dunkel“, etc.)
• Organisationen zur Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern („Hilfe für Afrika“)
• Hilfseinrichtungen in nationalen bzw. internationalen Katastrophenfällen („Tsunami-Hilfe“ oder „Nachbar in Not“)


Ab 2012 gehören auch Institutionen aus dem Bereich des Tierschutzes zu den begünstigten Empfängern, wenn sie sämtliche Voraussetzungen für gemeinnützige Organisationen erfüllen. Aber nicht nur Tierschutzorganisationen sondern auch Organisationen aus dem Bereich des Natur-,Umwelt- und Artenschutzes sowie freiwillige Feuerwehren gehören ab 2012 zu den steuerbegünstigten Empfängern.


Der steuerliche Abzug für alle spendenbegünstigten Zwecke gemeinsam ist mit 10% der Vorjahreseinkünfte begrenzt.
 

Kosten des Ferienlagers steuerlich absetzbar!


Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behindertem Kind mit Bezug erhöhter Familienbeihilfe – das sechzehnte Lebensjahr ) vollendet hat als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar.


Es können Kosten in Höhe von insgesamt € 2.300,-- pro Kind und Kalenderjahr abgesetzt werden.
Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein.


Für die Ferienbetreuung (zB Ferienlager) sind sämtliche Kosten absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Ab 2011 sind auch sämtliche Kosten für Verpflegung und Unterkunft absetzbar.
Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit € 2.300 pro Kind limitiert.


Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden (bei unter 21. Jährigen mindestens 16 Stunden) nachweisen können. Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
 

Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen


Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind grundsätzliche sieben Jahre aufzubewahren. Für Unterlagen des Jahres 2003 endet diese Frist am 31. Dezember 2010. Es ist allerdings darauf zu achten, dass sich diese Frist in bestimmten Fällen verlängern kann. In folgenden Fällen sind Unterlagen auch nach der sieben Jahresfirst weiter aufzubewahren:

 

  • Wenn Unterlagen in einem anhängigen Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind.
  • Wenn Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen zwölf Jahre aufbewahrungspflichtig sind.
  • Bei Grundstücken, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nichtunternehmerischen Teils ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte müssen die betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Unterlagen sind auch dann weiter aufzubewahren wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren in dem ihnen Parteistellung zukommt von Bedeutung sind.


Weiters sollten keine Unterlagen vernichtet werden, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (z.B. Produkthaftung, Eigentumsrecht Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht etc.).
 

Kosten für Alten- oder Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung


Bei den Aufwendungen die einem Steuerpflichtigen aus der Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim entstehen, ist zu unterscheiden: Erfolgt die Heimunterbringung lediglich aus Altersgründen, liegt keine außergewöhnliche Belastung vor. Ist allerdings eine Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder eine besondere Betreuungsbedürftigkeit gegeben, die eine Unterbringung im Alters- oder Pflegeheim erforderlich macht, so können die Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Eine Pflegebedürftigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine Behinderung vom Bundessozialamt festgestellt wurde oder wenn Pflegegeld bezogen wird. Liegt der Grad der Behinderung bei mindestens 25 % oder wird Pflegegeld der Stufe 1 bezogen, können die Kosten des Pflegeheimes abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes ohne Selbstbehalt steuerlich geltend gemacht werden.
Trägt nicht die untergebrachte Person selbst, sondern ein naher Angehöriger als Unterhaltsverpflichteter die Kosten für die Heimunterbringung, so können diese Aufwendungen beim Unterhaltsverpflichteten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. In diesem Fall kommt allerdings der allgemeine Selbstbehalt zu tragen.
 

Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA)

Grundsätzlich müssen alle Unternehmer monatlich eine Voranmeldung der Umsatzsteuer erstellen. Ausnahme hiervon sind Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter € 30.000,-- (vierteljährliche Verpflichtung). Bei einem Vorjahresumsatz bis € 100.000,-- ist diese Umsatzsteuervoranmeldung nicht beim Finanzamt einzureichen sondern nur bei den Aufzeichnungen des Unternehmens abzulegen. Voraussetzung für diese Erleichterung ist, dass die Umsatzsteuerzahlungen regelmäßig bis zum Fälligkeitstermin (15. des zweitfolgenden Monats) beim Finanzamt einbezahlt werden. Eine freiwillige Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung ist immer möglich.

Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen UVA, so kann die verspätete Abgabe zur Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von bis zu 10% führen.

Weiters wird ein Säumniszuschlag von 2% bis max. 5% des zu spät entrichteten Betrages eingehoben.

Ab dem Jahr 2011 wird die für eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung maßgebende Umsatzgrenze von € 30.000 auf € 100.000 angehoben. Somit sind Unternehmer mit Vorjahresumsätzen zwischen € 30.000 und € 100.000 ab 2010 nur mehr zur Abgabe einer vierteljährlichen UVA verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter 30.000 ist keine UVA abzugeben.


BRAUCHEN SIE EINE RECHNUNG ?


Hinter dieser Frage steht meistens die Absicht eines Unternehmers, einen getätigte Lieferung oder Leistung bzw. den damit erzielten Umsatz nicht zu versteuern. Ohne Zweifel ist dies vom Steuerrecht her nicht erlaubt bzw. kann auch eine Finanzstrafe auslösen. Für den Konsumenten stellt sich in diesem Zusammenhang jedoch die Frage, ob er sich damit auch strafbar macht, denn bei Lieferungen an Private ist der Unternehmer nicht verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Ausgenommen sind lediglich Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück, das umfasst auch die Herstellung von Gebäuden. Hier gibt es eine Rechnungsausstellungspflicht auch bei Leistungen an Privatpersonen.

 

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass der Konsument die oa. Frage (ausgenommen bei Grundstücksleistungen) ohne weiteres verneinen kann, ohne sich strafbar zu machen. Etwas anders zu beurteilen ist jedoch der Sachverhalt, wenn der Konsument, aktiv von sich aus eine Preisreduktion auf Grund einer nichtauszustellenden Rechnung verlangt. Hier veranlasst der Konsument den Unternehmer, den Umsatz nicht zu versteuern und kann selbstverständlich auch die dahinter stehende Steuerhinterziehung erkennen. In einem solchen Fall würde der Konsument zum Beitragstäter im Sinne des Finanzstrafgesetzes. 
 

 

Rechnungen pauschalierter Landwirte

 

Pauschalierte Landwirte dürfen trotz Umsatzsteuerpauschalierung Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bei Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Landwirtschaft an Unternehmer kann 12% Umsatzsteuer in der Rechnung offen ausgewiesen werden. Gegenüber Privatpersonen kann 10% Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Der Ausweis einer UID Nummer ist für pauschalierte Landwirte nicht erforderlich. ( pauschalierte Landwirte erhalten zum Zweck der Rechnungsausstellung grundsätzlich keinen UID Nummer vom Finanzamt).

Voraussetzung für den Ausweis der Umsatzsteuer auf einer Rechnung ist der zusätzliche Vermerk, dass der Umsatz der Durchschnittsbesteuerung von 12% unterliegt.

Erhält ein Unternehmer eine Rechnung eines pauschalierten Landwirts mit Ausweis der Umsatzsteuer ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Von der allgemeinen Umsatzsteuerpauschalierung gibt es jedoch einen wichtige Ausnahme.
Bei Lieferung von bestimmten Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine Zusatzsteuer in Höhe von 8% an das Finanzamt zu bezahlen. Diese Zusatzsteuer ist auch in der Rechnung auszuweisen. (Vermerk auf der Rechnung: Durchschnittssteuersatz 12% zuzüglich Zusatzsteuer 8%).

Für ausgestellte Rechnungen besteht eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren.


Zimmervermietung in der Land- und Forstwirtschaft

 

Die Vermietung von höchstens zehn Betten mit Frühstück führt im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu Einkünften aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb. Werden mehr als zehn Betten vermietet liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Die Betriebsausgaben für diese maximal zehn Betten können mit 50% der Betriebseinnahmen angesetzt werden, wenn zusätzlich zu der Nächtigung ein Frühstück angeboten wird. Bei kurzfristiger Vermietung ohne Frühstück können nur 30% der Betriebseinnahmen als pauschale Ausgaben angesetzt werden.

Die zehn Betten Grenze ist einheitlich zu sehen. Es ist unerheblich ob die Betten in einem oder mehreren Zimmern stehen. Werden hingeben separate Appartements vermietet liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.

Eine Dauervermietung führt zu Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, pauschale Werbungskosten dürfen hier nicht angesetzt werden. Es sind die tatsächlichen Kosten zuzüglich einer Abschreibung als Ausgaben zu berücksichtigen.

 

BILANZIERUNGSPFLICHT AB 2010


Ab 1.1.2010 wurde mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) die Bilanzierungspflicht für gewerbliche Betriebe geändert, sodass auch bei höheren Umsätzen noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zulässig ist. Bisher war die Rechtslage so, dass die Bilanzierungspflicht immer dann eingetreten ist, wenn entweder an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren der Umsatz von Euro 400.000,-- oder in einem Geschäftsjahr der Umsatz von Euro 600.000,-- überstiegen wurde.

 

Nunmehr wurden diese Beträge durch das oa. Gesetz auf Euro 700.000,-- bzw. Euro 1.000.000,-- geändert, was einen eventuellen Wegfall der Bilanzierungspflicht bedeuten könnte. Bedingt durch die neuen Grenzen wird es nunmehr etliche Unternehmen geben, die bisher auf Grund der alten Grenzen bilanzieren mussten, ab 2010 durch die Anhebung jedoch wieder aus der Bilanzierungspflicht fallen. In solchen Fällen sollte man, bevor vorschnell auf eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umgestellt wird, bedenken, dass eine zeitnahe doppelte Buchführung und Bilanz doch weit mehr Aussagekraft über die Situation eines Betriebes haben als eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Zudem ist auch bei Bankgesprächen über eine Ausweitung eines Kreditrahmens etc. die Vorlage einer Bilanz weit hilfreicher, insbesondere im Hinblick auf den Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten. Überdies darf man nicht vergessen, dass eine Bilanzierung auch steuerliche Vorteile in nicht unerheblichem Ausmaß bringen kann (Bildung von Rückstellungen etc.)

 

 

 

PKW-Auslandsleasing ab 2010
 

Im Gegensatz zu unserem nördlichen Nachbarn Deutschland ist in Österreich ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personenkraftwagens nicht möglich. Aus diesem Grunde wurden in der Vergangenheit PKWs von österreichischen Unternehmern des öfteren in der Bundesrepublik Deutschland geleast.

 

Durch ein sogenanntes Rückerstattungsverfahren konnte sich dann der heimische Abgabepflichtige die Vorsteuer aus dem Nachbarland zurückholen. Das österreichische Umsatzsteuerrecht sieht jedoch vor, dass Leasingaufwendungen im Ausland grundsätzlich der hiesigen Umsatzsteuer unterliegen und damit hievon 20% Umsatzsteuer zu berappen sind. Durch eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2003 wurde jedoch diese Regelung als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft, sodass in vielen Fällen diese 20%ige Besteuerung in den Steuererklärungen der betreffenden Unternehmer mit dem Hinweis und der Begründung der Rechtswidrigkeit unterlassen wurde.

 

Ab 1.1.2010 sieht die neue Dienstleistungsrichtlinie der EU auf dem Gebiete der Umsatzsteuer jedoch vor, dass Leistungen wie z.B. auch Leasing - im Gegensatz zur bis 31.12.2009 geltenden Rechtslage - grundsätzlich am Empfängerort zu besteuern sind. Ab 2010 kommt dann in solchen Fällen automatisch österreichisches Umsatzsteuerrecht, das keinen Vorsteuerabzug für PKWs vorsieht, zum Zug und ist daher auch bei Auslandsleasing eine Vorsteuer aus der Anschaffung eines PKWs nicht mehr rückforderbar.

 

 

 

KINDERBETREUUNGSKOSTEN
 

Ab dem Jahre 2009 sind Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit einem Betrag von höchstens Euro 2.300,-- pro Kind und Jahr steuerlich absetzbar. Die Kosten müssen jedoch unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein.

 

Unter begünstigten Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Tagesheimstätten, Betriebskindergärten, universitäre Kinderbetreuungen, schulische Nachmittagbetreuungen oder Halbinternate zu verstehen.

 

Alternativ ist es auch möglich, für die Kinderbetreuung eine pädagogisch qualifizierte Person zu engagieren, wobei haushaltszugehörige Angehörige ausgenommen sind. Diese Personen müssen überdies eine Ausbildung zur Kinderbetreuung im Ausmaß von zumindest acht Stunden nachweisen können. Als Ausbildung gelten in diesem Zusammenhang z.B. Lehrgänge für Tagesmütter, Au-pair-Schulungen, Babysitterausbildung oder Ausbildung zur Kindergartenpädagogin.

 

Zum Nachweis der Aufwendungen ist eine Rechnung bzw. ein Zahlungsbeleg auszustellen, der Namen und SV-Nummer des Kindes, Zeitraum der Betreuung sowie Namen und Anschrift der betreuenden Einrichtung oder Person enthalten.

 

TIPP: Der Kreis der anerkannten Betreuungsperson könnte daher auch die eigene Oma umfassen, sofern diese nicht haushaltszugehörig ist und eine achtstündige Babysitterausbildung nachweisen kann.

 

 

RECHTSFORMWECHSEL
 

Ab 2010 können alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften) einen generellen Gewinnfreibetrag für betriebliche Einkünfte in Höhe von 13% bis zu Euro 30.000,-- des Gewinnes, d.s. maximal Euro 3.900,--, in Anspruch nehmen (Grundfreibetrag). Zusätzlich kann ein weiterer Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% des Jahresgewinnes, der jedoch durch Investitionen unterlegt werden muss, abgesetzt werden.

 

Dieser neue Grundfreibetrag bzw. auch der investitionsbedingte Freibetrag sind mit Euro 100.000,-- jährlich begrenzt und gelten nicht für die GmbH. Es wäre daher zu überlegen, ob nicht eine Umgründung einer bestehenden GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft sinnvoll sein könnte. Dabei sind insbesondere die Höhe der zukünftigen Gewinne, der Ausschüttungen bzw. auch die geplanten Investitionen im einzelnen Fall zu berücksichtigen. Es könnte sich daher ein Vergleich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge durchwegs lohnen, insbesondere bei Klein- und Mittelbetrieben wäre eine nicht unbeträchtliche Steuerersparnis durch eine solche Umgründung denkbar. Bei bilanzierenden Unternehmen wäre weiters zu bedenken, dass dieser neue Gewinnfreibetrag bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2009/10 bereits für Investitionen im Jahre 2009 zusteht.

 

Ein Übergang auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr könnte sich daher durchaus lohnen, wobei jedoch für einen solchen Übergang gegenüber der Finanzbehörde eine wirtschaftliche Begründung anzugeben ist.